Aufgrund von § 21 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. Nr. 11/99 S. 293) hat der Senat der Technischen Universität Bergakademie Freiberg für den Bakkalaureusstudiengang Network Computing folgende Studienordnung erlassen:
Inhaltsübersicht:
§ 1 GeltungsbereichAnlage 1: Studienablaufplan für das Grundstudium
Anlage 2: Studienablaufplan für das berufsqualifizierende Studium
Anmerkung: Maskuline Personenbezeichnungen in dieser Ordnung gelten ebenso für Personen weiblichen Geschlechts.
§ 1
Geltungsbereich
Die Studienordnung regelt in Verbindung mit der Prüfungsordnung für den Bakkalaureusstudiengang Network Computing (BPO-NC) an der Fakultät für Mathematik und Informatik der Technischen Universität Bergakademie Freiberg Ziel, Inhalt, Aufbau und Gliederung des Studiums im Studiengang Network Computing.
§ 2
Bildungsziel
(1) Der durchschlagende Erfolg der modernen digitalen Kommunikationstechnologien hat eine neue Disziplin, rund um Kommunikation, Information und elektronischen Handel, das Network Computing, geschaffen.
Mathematik ist eine der Grundlagen dieses Gebietes, auf der Computer und zu einem beträchtlichen Teil auch Netzwerke und Telekommunikation aufbauen. Diese Anwendungen sind Gegenstand des Studiengangs Network Computing. Der Studiengang ist als mathematisch orientierter Studiengang mit einer vertieften Ausbildung in Praktischer Informatik konzipiert. Durch Konzentration auf die für das Network Computing relevanten Teilgebiete der Mathematik, der Informatik und des Nebenfachs Wirtschaft oder Technik wird ein rascher berufsqualifizierender Abschluss erreicht.
(2) Das Ziel der Ausbildung ist ein national und international kompatibler Bakkalaureusabschluss in Network Computing. Die Einsatzmöglichkeiten der Absolventen umfassen das gesamte Gebiet der Entwicklung und Implementation von Algorithmen und Softwareanwendungen in Netzwerken, vor allem im Bereich der Kommunikations- und Informationstechnologie, auf dem betriebswirtschaftlichen Sektor und im Dienstleistungsbereich.
(3) Ausgehend von einem mathematischen Fundament werden Anwendungen der Mathematik auf Netzwerke und Computer gelehrt. Der Student erwirbt Kenntnisse und Fähigkeiten zum Lösen berufstypischer Probleme mit mathematischen und ingenieurmäßigen Methoden. Zu seinen Kernkompetenzen gehören insbesondere mathematische Verfahren und Algorithmen, Methoden des Operations Research, Programmierung, Software-Engineering, Internettechnologien sowie die Beherrschung von Systemen praxisrelevanter Größenordnung und Komplexität. Durch die kompakte Vermittlung des aktuellen Standes von Wissenschaft und Technik, angereichert mit betriebswirtschaftlichen Grundkenntnissen, wird dem Absolventen ein schneller und reibungsloser Einstieg in das Berufsleben ermöglicht.
§ 3
Studienvoraussetzungen und Studienbeginn
(1) Grundsätzliche Studienvoraussetzungen sind die allgemeine Hochschulreife oder eine fachgebundene Hochschulreife oder andere staatlich anerkannte Zugangsberechtigungen.
(2) Die Anerkennung und Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen regelt § 7 der BPO-NC.
(3) Wenn der Studienbewerber die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung in einem äquivalenten Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule endgültig nicht bestanden hat, kann auch bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 das Studium nicht aufgenommen werden.
(4) Das Studium im Studiengang Network Computing ist in der Regel zum Wintersemester aufzunehmen. Wird das Studium zum Sommersemester begonnen, hat der Studierende eine Pflichtstudienberatung zu absolvieren, in der ein individueller Studienplan aufgestellt und die Fristen für das Ablegen der einzelnen Fachprüfungen festgelegt werden.
§ 4
Studienberatung
(1) Die vorbereitende und studienbegleitende Studienberatung unterstützt die Studenten insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Ausgestaltung des Studiums mit besonderen Vorlesungen und bei Wechsel des Studienganges oder der Hochschule.
(2) Für fachbezogene und studienbegleitende Beratungen stehen auf Einzelnachfragen der Studiendekan sowie alle Professoren und wissenschaftlichen Mitarbeiter zur Verfügung.
(3) Speziell in Prüfungsangelegenheiten kann die Beratung neben dem Prüfungsausschuss durch den zuständigen Bildungsbeauftragten in Anspruch genommen werden.
(4) Den Studenten wird empfohlen, sich schon zu Beginn des Grundstudiums mit den für das Grundstudium betreffenden Vorschriften der Prüfungsordnung und spätestens zu Beginn des berufsqualifizierenden Studiums mit der gesamten Prüfungsordnung vertraut zu machen.
(5) Studenten, die bis zum Beginn des dritten Semester die in der Prüfungsordnung bis dahin vorgesehenen Leistungsnachweise nicht erbracht haben, müssen im dritten Semester an einer Studienberatung teilnehmen. Wer die Bakkalaureus-Vorprüfung nicht spätestens bis zu Beginn des fünften Semesters besteht, muss im fünften Semester an einer Studienberatung teilnehmen.
§ 5
Studiendauer und Studienabschnitte
(1) Die Regelstudienzeit beträgt 6 Semester.
(2) Das Studium untergliedert sich in folgende Teile:
(3) Grund- und berufsqualifizierendes Studium können auch nach kürzerer Studiendauer abgeschlossen werden. Die Voraussetzungen dafür sind in § 4 der BPO-NC festgelegt.
§ 6
Studienziele in den einzelnen Studienabschnitten
(1) Im Grundstudium soll ein fundiertes theoretisches und anwendungsbereites Wissen erworben werden, das für den erfolgreichen Abschluss des berufsqualifizierenden Studiums Voraussetzung ist.
(2) Im berufsqualifizierenden Studium sollen die Studenten die erforderlichen Fachkenntnisse und praktischen Fertigkeiten erwerben, die für das gewählte Berufsfeld unerlässlich sind, und eine erfolgreiche Zusammenarbeit mit Fachkräften anderer Fachgebiete garantieren. Der Student kann im berufsqualifizierenden Studium im Nebenfach entweder Wirtschaft oder Technik wählen.
(3) Mit der Anfertigung der Bakkalaureusarbeit soll der Student nachweisen, dass er innerhalb einer vorgegebenen Frist eine berufstypische wissenschaftlich-technische Aufgabe auf dem neuesten Erkenntnisstand selbständig bearbeiten kann. Die Bakkalaureusarbeit wird studienbegleitend im 6. Semester angefertigt.
(4) Es wird empfohlen, das Ausbildungsangebot des Sprachenzentrums entsprechend den zu erwartenden beruflichen Erfordernissen zu nutzen und sich rechtzeitig für die Teilnahme an Sprachkursen einzuschreiben.
(5) Um gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge erkennen und bewerten zu können, wird ein ergänzendes "studium generale" empfohlen.
§ 7
Grundstudium
Das Grundstudium (Anlage 1) besteht aus 69 SWS Pflichtveranstaltungen für Mathematik, Informatik und Betriebswirtschaft. Es werden dabei die Grundlagen des Fachgebietes vermittelt, und es werden Einführungen in die Betriebswirtschaftslehre und in das Recht gegeben.
§ 8
Berufsqualifizierendes Studium
Die wesentlichen Ausbildungsziele des berufsqualifizierenden Studiums sind anwendungsbereite Kenntnisse auf den Gebieten der Mathematik, der Informatik und einem Nebenfach (Wirtschaft oder Technik), die in 58 SWS Pflicht- beziehungsweise Wahlpflichtveranstaltungen vermittelt werden.
In der Bakkalaureusarbeit wird die Fähigkeit zum selbständigen Problemlösen im Rahmen einer berufstypischen Aufgabenstellung nachgewiesen.
§ 9
Lehrveranstaltungen
(1) Die Pflichtfächer bis zur Bakkalaureus-Vorprüfung sind in § 11 der BPO-NC sowie in Anlage 1 der Studienordnung aufgeführt und umfassen Vorlesungen, Übungen und Praktika. Der Gesamtumfang der Lehrveranstaltungen beträgt 69 SWS.
(2) Die Pflicht- beziehungsweise Wahlpflichtfächer im berufsqualifizierenden Studium bestehen aus Vorlesungen, Übungen, Seminaren und Praktika im Umfang von 58 SWS. Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer bis zur Bakkalaureusprüfung sind in § 19 BPO-NC sowie in der Anlage 2 zur Studienordnung aufgeführt.
(3) Im Fach Mathematische Vertiefung gemäß Anlage 2 kann der Student Lehrveranstaltungen aus anwendungsorientierten Gebieten der Mathematik (unter anderem Numerik, Geometrie und Graphik, Komplexitätstheorie, Signaltheorie) mit einem Gesamtumfang von 9 SWS auswählen. Im Nebenfach kann der Student aus einem für das gewählte Fach spezifischen Katalog Lehrveranstaltungen mit einem Gesamtumfang von 12 SWS auswählen. Kataloge für die Fächer Wirtschaft und Technik sind in Anlage 2 gegeben.
(4) Der Student kann nach eigenem Ermessen andere, im Vorlesungsverzeichnis angebotene Lehrveranstaltungen fakultativ belegen und sich ein Zertifikat ausstellen lassen.
§ 10
Praktikum
Jeder Student absolviert ein mindestens sechswöchiges Praktikum in der Wirtschaft. Ein entsprechender Vermerk wird in das Abschlusszeugnis aufgenommen, um die Erfahrung in einem Unternehmen zu dokumentieren.
Diese Studienordnung tritt zusammen mit der Bakkalaureusprüfungsordnung am Tage nach der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Technischen Universität Bergakademie Freiberg in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrates der Fakultät für Mathematik und Informatik vom 13. April 1999 und des Senates der Technischen Universität Bergakademie Freiberg (B 22/26) vom 27. April 1999 sowie der Bestätigung der Anzeige der Studienordnung durch das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst vom 22. Juli 1999, - Aktenzeichen 2-7821-0390/17-1.
Freiberg, den 6. August 1999
Prof. Dr.-Ing. habil. Ernst Schlegel
Rektor
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Anlage 1: Studienablaufplan für das Grundstudium
Fachgebiet/Prüfungsfach/Fach
- LehrveranstaltungSWS 1.Sem
[SWS]2.Sem
[SWS]3.Sem
[SWS]LN Mathematik 36 Fp(5) - Analysis 12 4/2/0 4/2/0 T/K - Lineare Algebra 12 4/2/0 4/2/0 T/K - Diskrete Mathematik 3 2/1/0 Pr - Stochastik 3 2/1/0 K - Optimierung 3 2/1/0 K - Numerik 3 2/1/0 K Informatik 26 Fp(4) - Algorithmen und Datenstrukturen 3 2/1/0 K - Prozedurale Programmierung 3 2/1/0 Pr - Objektorientierte Programmierung 3 2/1/0 K - Softwaretechnologie 3 2/1/0 Pr - Programmierung interaktiver Systeme 3 2/1/0 Pr - Elektronische Medien 3 2/1/0 Pr - Rechnerarchitektur 2 2/0/0 K - Datenbanken 3 2/1/0 Pr - Informationssysteme 3 2/1/0 K Betriebswirtschaftslehre 7 K(1) - Einführung Betriebswirtschaftslehre 4 2/0/0 1/1/0 - Einführung Recht 3 2/1/0 T Summe SWS
69 16/7/0
2315/8/0
2316/7/0
23
Leistungsnachweise (LN): Fp(5): Fachprüfung (Wichtung), bestehend aus mehreren Prüfungsleistungen M: Mündliche Prüfung gemäß § 13 Prüfungsordnung K: Schriftliche Prüfung (Klausur) gemäß § 12 Prüfungsordnung T: Testat Pr Prüfungsrelevante Studienleistung gemäß § 14 Prüfungsordnung
Anlage 2: Studienablaufplan für das berufsqualifizierende Studium
Fachgebiet/Prüfungsfach/Fach
- LehrveranstaltungSWS 4.Sem
[SWS]5.Sem
[SWS]6.Sem
[SWS]LN Mathematik 21 Fp(3) - Operations Research 6 2/1/0 2/1/0 Pr,K - Mathematische Vertiefung 9 2/1/0 2/1/0 2/1/0 Pr,Pr,M - Mathematisches Seminar 2 0/2/0 Pr - Modellierung 4 2/2/0 Pr Informatik 25 Fp(3) - Kommunikationssysteme 3 2/1/0 Pr - Rechnernetze 3 2/1/0 M - Softwareprojekt 2 0/0/2 Pr - Verteilte Software 3 2/1/0 M - Electronic Commerce 3 2/1/0 K - Verteilte Systeme 3 2/1/0 Pr - Multimedia 3 2/1/0 Pr - Künstliche Intelligenz 3 2/1/0 Pr - Kryptographie 2 2/0/0 Pr Nebenfach (Wahlfach) 12 Fp(1) Wirtschaft 1) oder Technik 2) 12 2/2/0 2/2/0 2/2/0 Pr,Pr,Pr Summe SWS
58 12/9/2
2314/8/0
228/5/0
13Im 6. Semester wird studienbegleitend eine Abschluss-Arbeit angefertigt
(siehe §6 Abs.3).Nebenfach: 12 SWS aus einem der Fächerkataloge Wirtschaft oder Technik
1) Wirtschaft 2) Technik Beschaffung/Produktion Geoinformationssysteme Absatz/Marketing Grundlagen der Elektrotechnik Organisation/Personal Informationselektronik Bilanzierung Digitale Systeme Investition/Finanzierung Mikroelektronik Finanzbuchführung Steuer- und Regelungstechnik Kostenrechnung
Prozessleittechnik
Mechatronik und Robotik
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