Auf der Grundlage von Auf der Grundlage von § 24 i.V.m. § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. Nr. 11/99 S. 293) hat der Senat der Technischen Universität Bergakademie Freiberg für den Bakkalaureusstudiengang Wirtschaftsmathematik folgende Prüfungsordnung erlassen:
Inhaltsverzeichnis:
§ 1
Zweck der Bakkalaureusprüfung
Die Bakkalaureusprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Bakkalaureusstudienganges Wirtschaftsmathematik. Durch die Bakkalaureusprüfung wird festgestellt, ob der Kandidat grundlegende Kenntnisse besitzt und Standardmethoden sachgerecht anzuwenden versteht.
§ 2
Bakkalaureusgrad
Ist die Bakkalaureusprüfung bestanden, verleiht die TU Bergakademie Freiberg den akademischen Grad "Bakkalaureus der Wirtschaftsmathematik" bzw. "Bakkalaurea der Wirtschaftsmathematik".
Ausländischen Studierenden wird auf Wunsch der Grad in englischer Sprache als "Bachelor of Science in Business Mathematics" verliehen.
§ 3
Regelstudienzeit und Studienaufbau
(1) Die Regelstudienzeit beträgt 6 Semester.
(2) Das Studium gliedert sich in
(3) Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt innerhalb von 6 Semestern 125 Semesterwochenstunden (SWS). Davon entfallen auf das Grundstudium 70 SWS und auf das berufsqualifizierende Studium 55 SWS.
(4) In der Studienordnung sind die Studieninhalte so ausgewählt und begrenzt, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei wird gewährleistet, dass die zu belegenden Lehrveranstaltungen in einem ausgeglichenen Verhältnis zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen, auch in anderen Studiengängen, stehen.
§ 4
Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen
(1) Die Bakkalaureus-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Bakkalaureusprüfung aus Fachprüfungen und der Bakkalaureusarbeit. Fachprüfungen setzen sich aus Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in einem fachübergreifenden Prüfungsgebiet zusammen; sie können auch aus nur einer Prüfungsleistung bestehen.
(2) Die Meldung zur letzten Fachprüfung der Bakkalaureus-Vorprüfung erfolgt spätestens im 3. Semester, zur letzten Fachprüfung der Bakkalaureusprüfung in der Regel im 6. Semester. Der Kandidat soll sich der Bakkalaureus-Vorprüfung spätestens vor Beginn des 5. Semesters und der Bakkalaureusprüfung spätestens 4 Semester nach Ablauf der Regelstudienzeit unterzogen haben. Eine Bakkalaureusprüfung, die nicht innerhalb der vorgenannten Frist abgelegt worden ist, gilt als nicht bestanden. Eine nicht bestandene Bakkalaureus-Vorprüfung bzw. eine nicht bestandene Bakkalaureusprüfung kann nur innerhalb eines Jahres nach Abschluss des ersten Prüfungsversuches einmal wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt sie als endgültig nicht bestanden. Eine zweite Wiederholungsprüfung kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum nächstmöglichen Prüfungstermin durchgeführt werden.
(3) Die Fachprüfungen der Bakkalaureusprüfung können auch vor Ablauf der im § 19 Abs. 2 angegebenen Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung erforderlichen Leistungen gemäß § 19 Abs. 3 nachgewiesen werden. In diesem Fall gilt eine nichtbestandene Fachprüfung als nicht durchgeführt. Soweit Studienzeiten gemäß § 11 anerkannt werden, verändern sich die jeweiligen Fristen entsprechend. Urlaubssemester werden nicht angerechnet.
(4) Der Prüfungsausschuss hat die Prüfungstermine und die konkreten Meldefristen rechtzeitig bekanntzugeben.
§ 5
Prüfungsausschuss
(1) Der Prüfungsausschuss ist für alle Fragen im Zusammenhang mit der Prüfungsordnung zuständig; insbesondere für die Anrechnung von Studienzeiten sowie von Studien- und Prüfungsleistungen, die Aufstellung der Prüfer- und Beisitzerlisten, die inhaltlichen Aufgaben bei der Organisation der Prüfungen und die Entscheidung über die Gewährung von angemessenen Prüfungsbedingungen für Studenten, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass sie wegen körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung nicht in der Lage sind, eine Prüfung bzw. eine Studienleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen.
Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrechts.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, sein Stellvertreter, die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter werden vom Fakultätsrat bestellt. Der Prüfungsausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
drei Hochschullehrer
ein wissenschaftlicher Mitarbeiter
ein Student.
Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses sollte in der Regel das Grundstudium abgeschlossen haben.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. Für das studentische Mitglied beträgt die Amtszeit ein Jahr.
(4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet dem Fakultätsrat regelmäßig über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Bakkalaureusarbeit sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Hochschule offenzulegen. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Studienordnungen/Studienablaufpläne und Prüfungsordnungen.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.
(6) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden dem Prüfungsamt vom Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt, wenn es für die Arbeit des Prüfungsamtes erforderlich ist.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im Öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Amtsverschwiegenheit zu verpflichten.
§ 6
Prüfer und Beisitzer
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Zu Prüfern dürfen nur Hochschullehrer und habilitierte wissenschaftliche Mitarbeiter bestellt werden, die in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausüben bzw. ausgeübt haben, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern. Prüfungsrelevante Studienleistungen können auch von den jeweiligen Lehrkräften abgenommen werden.
Zum Beisitzer bei mündlichen Prüfungen darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Bakkalaureusprüfung oder eine mindestens gleichwertige Prüfung abgelegt hat.
(2) Die Namen der jeweils für die einzelnen Fächer zur Verfügung stehenden Prüfer werden vom Prüfungsausschuss über das Prüfungsamt rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben.
(3) Sind mehrere Prüfungsberechtigte für ein Prüfungsfach vorhanden, hat der Kandidat die Möglichkeit, unter diesen einen als Prüfer für die mündliche Prüfung vorzuschlagen. Aus wichtigen Gründen, insbesondere bei übermäßiger Prüfungsbelastung des vorgeschlagenen Prüfers, kann der Prüfungsausschuss von dem Vorschlag des Kandidaten abweichen.
(4) Für die Prüfer und die Beisitzer gilt § 5 Abs. 7 entsprechend.
§ 7
Schriftliche Prüfungen
(1) Schriftliche Prüfungen werden unter Aufsicht in begrenzter Zeit mit vom Prüfer zugelassenen Hilfsmitteln durchgeführt. Der Kandidat soll nachweisen, dass er Probleme mit den geläufigen Methoden des jeweiligen Prüfungsfaches erkennen und die Wege zu einer Lösung finden kann. Die Leistung der schriftlichen Prüfung ist in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht übersteigen.
(2) Über Hilfsmittel, die bei einer Klausur benutzt werden dürfen, entscheidet der Prüfer. Eine Liste der zugelassenen Hilfsmittel ist gleichzeitig mit der Ankündigung des Prüfungstermins bekanntzugeben.
§ 8
Mündliche Prüfungen
(1) In mündlichen Prüfungen soll der Kandidat nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat über breites Grundlagenwissen verfügt.
(2) Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor mindestens zwei Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers als Gruppenprüfung oder als Einzelprüfung abgelegt. Hierbei wird jeder Kandidat grundsätzlich nur von einem Prüfer geprüft. Vor der Festsetzung der Note gemäß § 10 Abs. 1 hört der Prüfer die anderen an einer Kollegialprüfung mitwirkenden Prüfer.
(3) Die wesentlichen Gegenstände und die Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten, das von allen beteiligten Prüfern und dem Beisitzer zu unterzeichnen und den Prüfungsakten beizulegen ist. Das Ergebnis ist dem Studenten jeweils im Anschluss an die mündlichen Prüfungen bekanntzugeben.
(4) Studenten, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Kandidaten.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte muss auf Antrag des Kandidaten als Zuhörer zugelassen werden.
§ 9
Prüfungsrelevante Studienleistungen
(1) Bei prüfungsrelevanten Studienleistungen werden die Prüfungsleistungen in Form von mündlichen Prüfungsgesprächen, Referaten, Klausuren oder protokollierten praktischen Leistungen im Rahmen der dem Fach zugeordneten Lehrveranstaltungen erbracht. Vor Beginn der Lehrveranstaltungen sind die Studierenden über die Modalitäten zu unterrichten.
(2) Die Leistungen sind vom Prüfungsberechtigten gemäß § 6 Abs. 1 nach § 10 zu bewerten. Die Prüfungsleistungen sind erfolgreich erbracht, wenn sie mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet wurden. Prüfungsleistungen, die mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet wurden oder gemäß § 12 als nicht bestanden gelten, sind gemäß § 16 bzw. § 23 zu wiederholen.
(3) Für die erfolgreich erbrachten Prüfungsleistungen wird vom Prüfer eine Bescheinigung ausgestellt, auf der die Art und der Gegenstand der der Beurteilung zugrunde gelegten Leistung anzugeben sind.
§ 10
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und
Bestehen der Bakkalaureus-Vorprüfung und der Bakkalaureusprüfung
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist.
(3) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote unter Berücksichtigung der festgelegten Wertigkeit der einzelnen Noten aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen.
Die Fachnote lautet:
Bei der Bildung der Fachnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(4) Die Bakkalaureus-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen bestanden sind. Die Gesamtnote der Bakkalaureus-Vorprüfung errechnet sich unter Berücksichtigung der festgelegten Wertigkeit der einzelnen Fachnoten aus dem Durchschnitt der Fachnoten.
Die Gesamtnote einer bestandenen Bakkalaureus-Vorprüfung lautet:
Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(5) Die Bakkalaureusprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen und die Bakkalaureusarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind. Für die Bildung der Gesamtnote gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Wenn die Bakkalaureusarbeit mit 1,0 bewertet worden ist und der Durchschnitt aller anderen Fachnoten der Bakkalaureusprüfung nicht schlechter als 1,2 ist, wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilt.
§ 11
Anerkennung und Anrechnung von Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen im Studiengang Wirtschaftsmathematik an der TU Bergakademie Freiberg im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(2) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gilt Absatz 1.
(3) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt.
(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Die Anerkennung wird im Zeugnis vermerkt.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung und Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(6) Kann die Gleichwertigkeit von Leistungen nicht festgestellt werden, so bestimmt der Prüfungsausschuss, ob ein Kolloquium gemäß Absatz 7 oder eine Prüfung gemäß Absatz 8 abzulegen ist. Hierüber erteilt das Prüfungsamt auf Veranlassung des Prüfungsausschusses dem Studenten einen schriftlichen Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung.
(7) Kolloquien zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen dienen allein der Feststellung, ob ein Kandidat die zu fordernden Mindestkenntnisse besitzt. Sie werden dann auferlegt, wenn die Gleichwertigkeit gemäß Absatz 6 nicht festgestellt werden kann. Kolloquien erfordern keine Übungsleistungen. Ein Kolloquium wird "positiv" bewertet, wenn die Leistungen mindestens ausreichend gemäß § 10 sind, sonst "negativ"; in diesem Fall ist die Prüfung gemäß Absatz 8 abzulegen.
(8) Die Prüfung zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen wird in der Regel dann auferlegt, wenn bei einem Wechsel des Studienganges mit abgeschlossenem Grund- bzw. Hauptstudium eine oder mehrere im neuen Studiengang vorgeschriebene Prüfung(en) noch nachzuholen ist (sind). Ein Zeugnis darüber wird nicht ausgestellt, vielmehr erhält der Kandidat bei erfolgreich abgelegten Prüfungen vom Prüfungsamt eine Bescheinigung darüber, dass er den Absolventen der entsprechenden Gesamtprüfung (Bakkalaureus-Vorprüfung bzw. Bakkalaureusprüfung) gleichgestellt wird. Die Bescheinigung wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter unterzeichnet.
(9) Zu Prüfungen gemäß Absatz 8 hat sich der Kandidat - wie zu regulären Prüfungen - im Prüfungsamt anzumelden; die Prüfungen sind mit Beisitzer und Protokoll gemäß § 8 Abs. 3 durchzuführen. Diese Prüfungen können auch außerhalb der normalen Prüfungszeiträume abgelegt werden.
§ 12
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten wird die Vorlage eines ärztlichen Attestes und bei Zweifelsfällen ein Attest eines von der TU Bergakademie Freiberg benannten Arztes verlangt. Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des Kandidaten die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Werden die Gründe vom Prüfungsausschuss anerkannt, wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Prüfung als "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(4) Der Kandidat kann innerhalb einer Frist von 8 Wochen verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden.
Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 13
Zulassung
(1) Zur Bakkalaureus-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Bakkalaureus-Vorprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antragsformular sind beizufügen:
(3) Kann der Kandidat eine Zulassungsvoraussetzung gemäß § 15 Abs. 3 wegen seiner Teilnahme an einer noch laufenden Lehrveranstaltung nicht vorlegen, hat er eine dementsprechende schriftliche Erklärung abzugeben. In diesem Fall wird er unter dem Vorbehalt zugelassen, dass er den Nachweis bis einen Tag vor der Prüfung im Prüfungsamt führt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Zulassung zu einzelnen Prüfungsabschnitten.
1 Anmerkung
Der Begriff Testat steht für jegliche Form des Leistungsnachweises. Die Modalitäten zur Erlangung eines Testats werden durch den Lehrenden festgelegt und zu Beginn der Lehrveranstaltung bekanntgegeben.
§ 14
Zulassungsverfahren
(1) Die Zulassung zur Bakkalaureus-Vorprüfung ist vom Kandidaten im Prüfungsamt zu beantragen.
(2) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Entscheidungsgrundlage ist eine Bescheinigung des Prüfungsamtes, dass die Zulassungsvoraussetzungen gegeben sind.
(3) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
(4) Die Ablehnung nach Absatz 3, Nr. 4 darf nur erfolgen, wenn vom Prüfungsausschuss festgestellt wurde, dass es sich um dieselben oder äquivalente Fächer eines anderen vergleichbaren wissenschaftlichen Studienganges handelt.
§ 15
Ziel, Umfang und Art der Bakkalaureus-Vorprüfung
(1) Durch die Bakkalaureus-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, dass er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und dass er insbesondere die inhaltlichen Grundlagen seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen. Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen.
(2) Die Bakkalaureus-Vorprüfung besteht aus drei Fachprüfungen:
Die Fachprüfung Mathematische Grundlagen besteht aus vier Prüfungsleistungen:
Bei der Ermittlung der Fachnote sind die Noten der vier Prüfungsleistungen wie folgt zu wichten: Prüfungsleistungen I und II jeweils mit Wichtung 3; Prüfungsleistung III mit Wichtung 1; Prüfungsleistung IV mit Wichtung 2.
Die Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist, die Prüfungsleistungen I und II für sich bestanden sind und in den anderen beiden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 30 % der Punkte erreicht worden sind.
Die Fachprüfung Informatik besteht aus drei Prüfungsleistungen. Gemäß der Zuordnung in den Studienablaufplänen der Studienordnung ist
Bei der Ermittlung der Fachnote sind die Noten der drei Prüfungsleistungen gleich zu wichten.
Die Fachprüfung Betriebswirtschaftslehre besteht aus vier Prüfungsleistungen. Gemäß der Zuordnung in den Studienablaufplänen der Studienordnung ist
Bei der Ermittlung der Fachnote sind die Noten der vier Prüfungsleistungen gleich zu wichten.
Ist eine Fachprüfung nicht bestanden, so sind die Prüfungsleistungen der Fachprüfung, die mit nicht ausreichend bewertet worden sind, zu wiederholen .
(3) Für die Prüfungen nach Absatz (2) sind folgende Vorleistungen zu erbringen:
Bis zur letzten schriftlichen Prüfung der Bakkalaureus-Vorprüfung sind darüber hinaus gemäß der Zuordnung in den Studienablaufplänen der Studienordnung folgende Leistung nachzuweisen:
(4) Bei der Berechnung der Gesamtnote über die Bakkalaureus-Vorprüfung werden die einzelnen Fachnoten mit der im Absatz 2 angegebenen Wichtung berücksichtigt.
(5) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
§ 16
Wiederholung der Bakkalaureus-Vorprüfung
(1) Die Bakkalaureus-Vorprüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholungsprüfung kann nur für besonders begründete Ausnahmefälle und nur zum nächstmöglichen Prüfungstermin vorgesehen werden. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen.
(2) Wiederholungsprüfungen sind innerhalb eines Jahres nach Abschluss des ersten Prüfungsversuches abzulegen. Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist gelten die Prüfungen als endgültig nicht bestanden, es sei denn, der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.
(3) Die ersten Wiederholungsprüfungen sind entsprechend § 10 zu bewerten.
(4) Zweite Wiederholungsprüfungen sind nur als mündliche Prüfungen durchzuführen und von zwei Prüfern abzunehmen. Bestandene zweite Wiederholungsprüfungen sind mit "ausreichend" (4,0) zu bewerten.
(5) Eine Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn diese mit "nicht ausreichend" bewertet und die Frist für die Wiederholung versäumt wurde, es sei denn, eine zweite Wiederholung wurde genehmigt. Wird die zweite Wiederholungsprüfung ebenfalls mit "nicht ausreichend" bewertet, ist die Prüfung endgültig nicht bestanden.
§ 17
Zeugnis
(1) Über die bestandene Bakkalaureus-Vorprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, vom Prüfungsamt ein Zeugnis auszustellen. Es weist die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote aus. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der TU Bergakademie Freiberg zu versehen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.
(2) Ist die Bakkalaureus-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Studenten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen der Bakkalaureus-Vorprüfung wiederholt werden können.
(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Bakkalaureus-Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Hat der Kandidat die Bakkalaureus-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Bakkalaureus-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Bakkalaureus-Vorprüfung nicht bestanden ist.
§ 18
Zulassung
(1) Zur Bakkalaureusprüfung kann nur zugelassen werden, wer
(2) Im übrigen gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.
§ 19
Umfang und Art der Bakkalaureusprüfung
(1) Die Bakkalaureusprüfung besteht aus vier Fachprüfungen und der Bakkalaureusarbeit. Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen.
(2) Die Bakkalaureusprüfung beinhaltet:
Die Fachprüfung Mathematische Grundlagen besteht aus zwei Prüfungsleistungen. Gemäß der Zuordnung in den Studienablaufplänen der Studienordnung sind die Prüfungsleistungen I und II schriftliche Prüfungen gemäß § 7 (Dauer jeweils 120 Minuten) nach dem 4. Semester zur Optimierung und zur Stochastik. Bei der Ermittlung der Fachnote sind die Noten der beiden Prüfungsleistungen gleich zu wichten.
Die Fachprüfung Mathematische Methoden des Operations Research besteht aus drei Prüfungsleistungen. Gemäß der Zuordnung in den Studienablaufplänen der Studienordnung ist
Die Auswahl der Lehrveranstaltungen, zu denen der Student eine prüfungsrelevante Studienleistung erbringt bzw. zu denen er sich einer mündlichen Prüfung unterzieht, obliegt dem Studenten.
Bei der Ermittlung der Fachnote sind die Noten der drei Prüfungsleistungen wie folgt zu wichten: Prüfungsleistungen I und II jeweils mit der Wichtung 1, Prüfungsleistung III mit der Wichtung 2.
Die Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist und die Prüfungsleistung III für sich bestanden ist.
Die Fachprüfung Informatik besteht aus vier Prüfungsleistungen. Gemäß der Zuordnung in den Studienablaufplänen der Studienordnung ist
Bei der Ermittlung der Fachnote sind die Noten der vier Prüfungsleistungen gleich zu wichten.
Die Fachprüfung Betriebswirtschaftslehre besteht aus vier Prüfungsleistungen. Gemäß der Zuordnung in den Studienablaufplänen der Studienordnung ist
Bei der Ermittlung der Fachnote sind die Noten der vier Prüfungsleistungen gleich zu wichten.
Ist eine Fachprüfung nicht bestanden, so sind die Prüfungsleistungen der Fachprüfung, die mit nicht ausreichend bewertet worden sind, zu wiederholen.
(3) Bis zur letzten Prüfung der Bakkalaureusprüfung sind gemäß der Zuordnung in den Studienablaufplänen der Studienordnung folgende Leistungen nachzuweisen:
(4) Bei der Berechnung der Gesamtnote über die Bakkalaureusprüfung werden die einzelnen Fachnoten und die Note der Bakkalaureusarbeit mit der im Absatz 2 angegebenen Wichtung berücksichtigt.
(5) § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 20
Bakkalaureusarbeit
(1) Die Bakkalaureusarbeit ist eine studienbegleitende Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, dass der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein berufstypisches Problem aus seinem Fach selbständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
(2) Die Zulassung zur Bakkalaureusarbeit muss schriftlich beim Prüfungsamt beantragt werden. Zulassungsvoraussetzung für die Bakkalaureusarbeit ist:
Die Erfüllung aller Zulassungsvoraussetzungen wird dem Studenten durch das Prüfungsamt bescheinigt. Diese Bescheinigung ist Voraussetzung für die Vergabe des Themas der Bakkalaureusarbeit.
(3) Die Bakkalaureusarbeit kann von jedem gemäß § 6 Abs. 1 vom Prüfungsausschuss bestellten Prüfer ausgegeben und betreut werden. Die Bakkalaureusarbeit kann in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden. Es bedarf hierzu der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Bakkalaureusarbeit Vorschläge zu machen.
(4) Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Bakkalaureusarbeit erhält. Die Ausgabe des Themas der Bakkalaureusarbeit erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.
(5) Die Bakkalaureusarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind.
(6) Die Bakkalaureusarbeit ist innerhalb eines Zeitraums von 20 Wochen nach Ausgabe des Themas anzufertigen. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Bakkalaureusarbeit sind vom Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Bakkalaureusarbeit eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens 10 Wochen verlängern. Der Antrag dazu muss spätestens 14 Tage vor Abgabetermin beim Prüfungsausschuss vorliegen.
(7) Bei der Abgabe der Bakkalaureusarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.
§ 21
Annahme und Bewertung der Bakkalaureusarbeit
(1) Die Bakkalaureusarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsamt vorzulegen. Der Abgabezeitpunkt wird aktenkundig gemacht. Wird die Bakkalaureusarbeit nicht fristgemäß vorgelegt, gilt sie gemäß § 12 Abs. 1 als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.
(2) Die Bakkalaureusarbeit ist in der Regel von zwei Prüfern zu begutachten und zu bewerten. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht übersteigen. Erster Prüfer soll derjenige sein, der das Thema der Bakkalaureusarbeit ausgegeben hat. Der zweite Prüfer wird vom Prüfungsausschuss bestellt, wobei der erste Prüfer Vorschlagsrecht besitzt. Der zweite Prüfer braucht nicht Angehöriger der TU Bergakademie Freiberg zu sein.
(3) Bei unterschiedlicher Beurteilung durch die Prüfer wird über die Noten gemittelt. Der Prüfungsausschuss kann in besonderen Fällen einen weiteren Prüfer hinzuziehen; Satz 1 gilt entsprechend. Für den Fall, dass einer der Prüfer die Note "nicht ausreichend" gegeben hat, und der andere Prüfer die Arbeit mit 3,3 oder 3,7 oder 4,0 bewertet hat, muss ein dritter Prüfer zugezogen werden, der nur noch darüber entscheidet, ob die Bakkalaureusarbeit mit 4,0 oder 5,0 bewertet wird.
§ 22
Zusatzfächer
Der Kandidat kann sich in weiteren als in den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Zusatzfächer sind Fächer anderer Studienrichtungen bzw. anderer Studiengänge, die mit einer in der betreffenden Prüfungsordnung festgelegten Prüfung abgeschlossen werden. Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.
§ 23
Wiederholung der Bakkalaureusprüfung
(1) Bei "nicht ausreichenden" Leistungen können die Fachprüfungen und die Bakkalaureusarbeit einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Bakkalaureusarbeit in der in § 20 Abs. 6 Satz 3 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Student bei der Anfertigung seiner ersten Bakkalaureusarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nur im Fall einer vorzeitig abgelegten Prüfung gemäß § 4 Abs.3 auf Antrag des Kandidaten zum nächsten regulären Prüfungstermin möglich. In diesem Falle zählt die bessere Note.
(2) Eine zweite Wiederholung der Bakkalaureusarbeit ist ausgeschlossen. Im übrigen gilt § 16 entsprechend.
§ 24
Zeugnis
(1) Hat der Kandidat die Bakkalaureusprüfung bestanden, so erhält er über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis wird auch das Thema der Bakkalaureusarbeit und deren Note aufgenommen. Ferner sind - auf Antrag des Kandidaten - das Ergebnis der Prüfung in den Zusatzfächern und die bis zum Abschluss der Bakkalaureusprüfung benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufzunehmen. Im übrigen gilt § 17 entsprechend.
(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es trägt die Unterschrift des Dekans und des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und wird mit dem Siegel der Technischen Universität Bergakademie Freiberg versehen.
(3) Hat der Kandidat die Bakkalaureusprüfung nicht bestanden, gilt § 17 Absatz 4 entsprechend.
§ 25
Bakkalaureusurkunde
(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades Bakkalaureus bzw. Bakkalaurea ausgehändigt. Sie trägt das gleiche Datum wie das Zeugnis. Der Urkunde wird eine englischsprachige Übersetzung beigefügt.
(2) Die Bakkalaureusurkunde wird vom Dekan und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Technischen Universität Bergakademie Freiberg versehen.
§ 26
Ungültigkeit der Bakkalaureus-Vorprüfung und der Bakkalaureusprüfung
(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Student getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Student hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Student die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Bakkalaureusurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
§ 27
Einsicht in die Prüfungsakten
Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Studenten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
§ 28
Inkrafttreten
Diese Bakkalaureusprüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Technischen Universität Bergakademie Freiberg in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrates der Fakultät für Mathematik und Informatik vom 14. Dezember 1999 und des Senates der Technischen Universität Bergakademie Freiberg (B 5/6) vom 30. Mai 2000 sowie der Genehmigung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 07. Juni 2000, Aktenzeichen 2-7831-17-0390/4-3.
Freiberg, den 16. Juni 2000
Prof. Dr.-Ing. Georg Unland
Rektor