Studienordnung

für den Bakkalaureusstudiengang

Wirtschaftsmathematik

an der Fakultät für Mathematik und Informatik der Technischen Universität Bergakademie Freiberg

Vom 16. Juni 2000

Auf der Grundlage von § 21 i.V.m. § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. Nr. 11/99 S. 293) hat der Senat der Technischen Universität Bergakademie Freiberg für den Bakkalaureusstudiengang Wirtschaftsmathematik folgende Studienordnung erlassen:

 

Inhaltsübersicht:

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Bildungsziel
§ 3 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn
§ 4 Studienberatung
§ 5 Studiendauer und Studienabschnitte
§ 6 Studienziele in den einzelnen Studienabschnitten
§ 7 Grundstudium
§ 8 Berufsqualifizierendes Studium
§ 9 Lehrveranstaltungen
§ 10 Praktikum
§ 11 Schlussbestimmungen
Anlage 1: Studienablaufplan für das Grundstudium
Anlage 2: Studienablaufplan für das berufsqualifizierende Studium

Anmerkung: Maskuline Personenbezeichnungen in dieser Ordnung gelten ebenso für Personen weiblichen Geschlechts.

 

§ 1
Geltungsbereich

Die Studienordnung regelt in Verbindung mit der Prüfungsordnung für den Bakkalaureusstudiengang Wirtschaftsmathematik (BPO-WM) an der Fakultät für Mathematik und Informatik der Technischen Universität Bergakademie Freiberg Ziel, Inhalt, Aufbau und Gliederung des Studiums im Studiengang Wirtschaftsmathematik.

§ 2
Bildungsziel

(1) Das Studium im Bakkalaureusstudiengang Wirtschaftsmathematik soll den Studenten für seine spätere berufliche Tätigkeit qualifizieren. Haupteinsatzgebiete sind dabei Industrie und Wirtschaft sowie das Bank- und Versicherungswesen. Eine breite mathematische Grundausbildung sichert weitgehende vielfältige Einsatzmöglichkeiten. Abstraktionsvermögen, exaktes wissenschaftliches Arbeiten, Selbständigkeit und Kreativität, Kommunikationsvermögen und die Befähigung zur Teamarbeit sind wichtige Fähigkeiten, die während des Studiums herausgebildet und weiterentwickelt werden sollen.

(2) Die Ausbildung im Bakkalaureusstudiengang Wirtschaftsmathematik ist so angelegt, dass sie neben der Vermittlung grundlegender mathematischer Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten stark auf solche mathematischen Gebiete ausgerichtet ist, die im besonderen Maße für betriebswirtschaftliche Anwendungen relevant sind. Im berufsqualifizierenden Studium erfolgt eine Vertiefung in wirtschaftsmathematischen Fächern, die außer Mathematischer Optimierung, Stochastik und Numerischer Mathematik vielfältige Anwendungen des Operations Research und weitere Gebiete umfasst.

(3) Im Bakkalaureusstudiengang Wirtschaftsmathematik ist außerdem eine umfangreiche Ausbildung in der Betriebswirtschaftslehre vorgesehen, wobei insbesondere auf potentielle Anwendungsgebiete wie z.B. Finanzwirtschaft und Rechnungswesen Wert gelegt wird.

(4) Eine wichtige Komponente des Studiums stellt auch die Ausbildung in Informatik / Wirtschaftsinformatik dar. Schwerpunkte dabei sind die Softwareentwicklung sowie Datenbanken und Informationssysteme.

§ 3
Studienvoraussetzungen und Studienbeginn

(1) Grundsätzliche Studienvoraussetzungen sind die allgemeine Hochschulreife oder eine fachgebundene Hochschulreife oder andere staatlich anerkannte Zugangsberechtigungen.

(2) Die Anerkennung und Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen regelt § 11 der BPO-WM.

(3) Wenn der Studienbewerber die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung in einem äquivalenten Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule endgültig nicht bestanden hat, kann auch bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 das Studium nicht aufgenommen werden.

(4) Das Studium im Studiengang Wirtschaftsmathematik ist zum Wintersemester aufzunehmen.

§ 4
Studienberatung

(1) Die vorbereitende und studienbegleitende Studienberatung unterstützt die Studenten insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Ausgestaltung des Studiums mit besonderen Vorlesungen und bei Wechsel des Studienganges oder der Hochschule.

(2) Für fachbezogene und studienbegleitende Beratungen stehen auf Einzelnachfragen der Studiendekan sowie alle Professoren und wissenschaftlichen Mitarbeiter zur Verfügung.

(3) Speziell in Prüfungsangelegenheiten kann die Beratung neben dem Prüfungsausschuss durch den zuständigen Bildungsbeauftragten in Anspruch genommen werden.

(4) Den Studenten wird empfohlen, sich schon zu Beginn des Grundstudiums mit den für das Grundstudium betreffenden Vorschriften der Prüfungsordnung und spätestens zu Beginn des berufsqualifizierenden Studiums mit der gesamten Prüfungsordnung vertraut zu machen.

(5) Studenten, die bis zum Beginn des dritten Semester die in der Prüfungsordnung bis dahin vorgesehenen Leistungsnachweise nicht erbracht haben, müssen im dritten Semester an einer Studienberatung teilnehmen. Wer die Bakkalaureus-Vorprüfung nicht spätestens bis zu Beginn des fünften Semesters besteht, muss im fünften Semester an einer Studienberatung teilnehmen.

§ 5
Studiendauer und Studienabschnitte

(1) Die Regelstudienzeit beträgt 6 Semester.

(2) Das Studium untergliedert sich in folgende Teile:

  1. das Grundstudium, dessen Dauer 3 Semester beträgt und mit der Bakkalaureus-Vorprüfung abschließt,
  2. das berufsqualifizierende Studium, dessen Dauer einschließlich der Zeit zur Anfertigung der Bakkalaureusarbeit 3 Semester beträgt. Die Bearbeitungszeit für die Bakkalaureusarbeit beträgt 20 Wochen.

(3) Grund- und berufsqualifizierendes Studium können auch nach kürzerer Studiendauer abgeschlossen werden. Die Voraussetzungen dafür sind in § 4 der BPO-WM festgelegt.

§ 6
Studienziele in den einzelnen Studienabschnitten

(1) Im Grundstudium soll ein fundiertes theoretisches und anwendungsbereites Wissen erworben werden, das für den erfolgreichen Abschluss des berufsqualifizierenden Studiums Voraussetzung ist.

(2) Im berufsqualifizierenden Studium sollen die Studenten die erforderlichen Fachkenntnisse und praktischen Fertigkeiten erwerben, die für das gewählte Berufsfeld unerlässlich sind und eine erfolgreiche Zusammenarbeit mit Fachkräften anderer Fachgebiete garantieren.

(3) Mit der Anfertigung der Bakkalaureusarbeit soll der Student nachweisen, dass er innerhalb einer vorgegebenen Frist eine berufstypische Aufgabe auf dem neuesten Erkenntnisstand selbständig bearbeiten kann. Die Bakkalaureusarbeit wird studienbegleitend im 6. Semester angefertigt.

(4) Es wird empfohlen, das Ausbildungsangebot des Sprachenzentrums entsprechend den zu erwartenden beruflichen Erfordernissen zu nutzen und sich rechtzeitig für die Teilnahme an Sprachkursen einzuschreiben.

(5) Um gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge erkennen und bewerten zu können, wird ein ergänzendes "studium generale" empfohlen.

§ 7
Grundstudium

Das Grundstudium ( Anlage 1) besteht aus 70 SWS Pflichtveranstaltungen für Mathematik, Informatik und Betriebswirtschaft. Es werden dabei vor allem die Grundlagen der Fachgebiete vermittelt. Der Student erwirbt Kenntnisse auf ausgewählten, für die Wirtschaftsmathematik relevanten Teilgebieten.

§ 8
Berufsqualifizierendes Studium

Die wesentlichen Ausbildungsziele des berufsqualifizierenden Studiums sind anwendungsbereite Kenntnisse auf den Gebieten der Mathematik, der Informatik und der Betriebswirtschaftslehre, die in 55 SWS Pflicht- beziehungsweise Wahlpflichtveranstaltungen vermittelt werden.

In der Bakkalaureusarbeit wird die Fähigkeit zum selbständigen Problemlösen im Rahmen einer berufstypischen Aufgabenstellung nachgewiesen.

§ 9
Lehrveranstaltungen

(1) Die Pflichtfächer sind in den §§ 15 und 19 der BPO-WM sowie in den Anlagen 1 und 2 der Studienordnung aufgeführt und umfassen Vorlesungen, Übungen und Praktika.

(2) Im Fach Mathematische Methoden des Operations Research gemäß Anlage 2 kann der Student Lehrveranstaltungen im Umfang von 18 SWS aus anwendungsorientierten Gebieten der Mathematik, insbesondere der Optimierung und Stochastik auswählen.

(3) Der Student kann nach eigenem Ermessen andere, im Vorlesungsverzeichnis angebotene Lehrveranstaltungen fakultativ belegen und sich darin Testaten oder Prüfungen unterziehen. Diese zusätzlichen Leistungen können auf seinen Antrag in das Abschlusszeugnis aufgenommen werden.

§ 10
Praktikum

Jeder Student absolviert – in der Regel im berufsqualifizierendem Studienabschnitt - ein mindestens sechswöchiges Praktikum in der Wirtschaft. Ein entsprechender Vermerk wird in das Abschlusszeugnis aufgenommen, um die Erfahrung in einem Unternehmen zu dokumentieren.

§ 11
Schlussbestimmungen

Diese Studienordnung tritt zusammen mit der Bakkalaureusprüfungsordnung am Tage nach der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Technischen Universität Bergakademie Freiberg in Kraft.

 

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrates der Fakultät für Mathematik und Informatik vom 14. Dezember 1999 und des Senates der Technischen Universität Bergakademie Freiberg (B 6/6) vom 30. Mai 2000 sowie der Bestätigung der Anzeige der Studienordnung durch das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst vom 07. Juni 2000, - Aktenzeichen 2-7831-17-0390/4-3.

 

Freiberg, den 16. Juni 2000

 

Prof. Dr.-Ing. Georg Unland
Rektor

[ zum Seitenanfang ]


 

Anlage 1: Studienablaufplan für das Grundstudium

Fachgebiet/Prüfungsfach/Fach
- Lehrveranstaltung
SWS 1.Sem
V/Ü/P 1
[SWS]
2.Sem
V/Ü/P 
[SWS]
3.Sem
V/Ü/P 
[SWS]
LN
Mathematische Grundlagen 38 Fp(6)
- Analysis12 4/2/04/2/0 T, K
- Lineare Algebra12 4/2/04/2/0 T,K
- Finanzmathematik3  2/1/0  K
- Stochastik2   1/1/0 T
- Numerik6   4/2/0 K
- Optimierung 3  2/1/0 T
Informatik12  Fp(2)
- Algorithmen und Programmierung6 4/2/0   T, K
- Objektorientierte Programmierung3  2/1/0  K
- Programmierung interaktiver Systeme3   2/1/0Pr
Betriebswirtschaftslehre20   FP(3)
- Beschaffung/Produktion4 2/2/0  K
- Finanzbuchführung4 2/2/0  T
- Kosten- und Leistungsrechnung4  2/2/0 K
- Bilanzierung4   2/2/0K
- Investition/Finanzierung4   2/2/0K

Summe SWS

7016/10/0
26
14/8/0
22
13/9/0
22
 

Leistungsnachweise (LN):
Fp(6): Fachprüfung (Wichtung), bestehend aus mehreren Prüfungsleistungen
M: Mündliche Prüfung gemäß § 8 Prüfungsordnung
K: Schriftliche Prüfung (Klausur) gemäß § 7 Prüfungsordnung
T: Testat
Pr Prüfungsrelevante Studienleistung gemäß § 9 Prüfungsordnung


1 Vorlesungen/Übungen/Praktika in Semesterwochenstunden

Anlage 2: Studienablaufplan für das berufsqualifizierende Studium

Fachgebiet/Prüfungsfach/Fach
- Lehrveranstaltung
SWS4.Sem
[SWS]
5.Sem
[SWS]
6.Sem
[SWS]
LN
Mathematische Grundlagen 12   Fp(1)
- Graphentheorie3 2/1/0  T
- Optimierung3 2/1/0  K
- Stochastik6 4/2/0  K
Mathematische Methoden des
Operations Research
20  Fp(2)
- Operations Research 18 6/3/06/3/0 2 Pr, 1 M, 2T
- Seminar Operations Research 2  0/0/2 T
Informatik 11  Fp(1)
- Datenbanken 32/1/0   Pr
- Informationssysteme 3 2/1/0  Pr
- Electronic Commerce 3 2/1/0  Pr
- Informatik-Praktikum 2 0/0/2  Pr
Betriebswirtschaftslehre 12  Fp(1)
- Wertpapieranalyse und
   Kapitalmarkttheorie
42/2/0   K
- Öffentliches Recht I 22/0/0   K
- Finanzmanagement 3 2/1/0  K
- Betriebliche Steuerlehre 3 2/1/0  K

Summe SWS

5514/7/0
21
14/7/2
23
6/3/2
11
 

Im 6. Semester wird studienbegleitend eine Bakkalaureus-Arbeit angefertigt
(siehe §6 Abs.3).


Fächerkatalog für das Fach Operations Research im berufsqualifizierenden Studium

Versicherungsmathematik und RisikotheorieModelle der Logistik
Stochastische ModelleOptimierung auf Netzen
Statistische Analyseverfahren Spieltheorie und ökonomische Modelle
Analytische und numerische Methoden des OR Transportoptimierung
Modellierung und diskrete Simulation 

[ zum Seitenanfang ]